Ab dem 1. Januar 2025 tritt für alle Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) die Mitteilungspflicht an die Steuerverwaltung in Kraft. Mit dieser neuen Regelung wird ein weiterer Schritt zur Manipulationssicherheit und Nachvollziehbarkeit digitaler Kassendaten umgesetzt. Gewerbetreibende sollten sich frühzeitig informieren, um alle Fristen einzuhalten und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Welche Systeme sind zu melden?
Betroffen sind folgende elektronische Aufzeichnungssysteme:
• Computergestützte Kassensysteme,
• Tablet- oder App-basierte Kassen,
• elektronische Registrierkassen,
• Taxameter und
• Wegstreckenzähler.
(Rechtsgrundlage: § 1 Kassensicherungsverordnung)
Was ist zu melden?
Sowohl die Anschaffung, als auch die Außerbetriebnahme eines Kassensystems sind zu melden. Dies gilt auch, wenn Kassensysteme nicht erworben, sondern z. B. geleast oder geliehen werden.
Hierbei sind neben allgemeinen Angaben (u.a. Steuernummer, Name/Firmenname, Adressdaten) weitere spezifische Angaben zu Betriebsstätten, den elektronischen Aufzeichnungssystemen sowie den zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) vorzunehmen. Einzelheiten hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF), in der Ausfüllanleitung zur Mitteilungsverpflichtung sowie den vom BMF herausgegebenen FAQ zum Kassengesetz.
Bitte beachten Sie, dass bei jeder Meldung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeldet werden müssen (Brutto-Methode). Änderungen, wie die Anschaffung eines neuen Systems oder die Außerbetriebnahme, erfordern stets eine Aktualisierung der gesamten abgegebenen Mitteilung.
Wie erfolgt die Mitteilung?
Die Meldung erfolgt elektronisch über das Steuerportal „Mein ELSTER“: https://www.elster.de oder mithilfe einer gängigen Steuer-Software. Für die Mitteilung über „Mein ELSTER“ steht dort ab dem 1. Januar 2025 ein spezielles Formular mit dem Titel „Mitteilungsverfahren nach § 146a AO“ zur Verfügung.
Wann ist zu melden?
Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen spätestens bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Für Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 neu angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, gilt eine Meldefrist von einem Monat ab dem Datum des jeweiligen Ereignisses.
Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bestehen gesonderte Regelungen. Diese können dem Schreiben des BMF „Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung“ vom 28.06.2024 unter www.bundesfinanzministerium.de entnommen werden.
Was gilt bei mehreren Betriebsstätten?
Für jede Betriebsstätte ist eine separate Mitteilung erforderlich. Änderungen, wie die Anschaffung eines neuen Systems oder die Außerbetriebnahme, die nur eine Betriebsstätte betreffen, erfordern nur Aktualisierung der Mitteilung, die für diese Betriebsstätte abgegeben wurde.
Weitere Informationen
Umfangreiche Informationen und Hilfestellungen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern: https://lfst.rlp.de/
unter der Rubrik „Service --> Unternehmerinnen & Unternehmer --> Elektronische Aufzeichnungssysteme“